Eve-Rave.net Druckversion - Info
Eve & Rave Archiv (diese Seiten werden nicht mehr aktualisiert)
News Vereine Drug-Checking Kultur Politik Berichte § § Download Presse Safer Use Webverzeichnis

19. BtMÄndV

Neunzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Neunzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 19. BtMÄndV)
Vom 10. März 2005


BGBl. I S. 757 – Nr. 16 – Ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005

 

 

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

 

Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

     

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

     

1.

Am Ende der Anlage I wird die Position des letzten Gedankenstrichs wie folgt gefaßt:

"– Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist."

     

2.

In Anlage II wird bei der Position „Dextropropoxyphen“ der Zusatz „– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen berechnet als Base, enthalten –„

     

3.

In Anlage III wird die folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

     
 

INN
 

 

andere nicht geschützte
oder Trivialnamen

 

chemische Namen
(IUPAC)

"Dexmethylphenidat  

  Methyl[(R,R)(phenyl)(2-piperidyl)-acetat]"

 

 

 

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

       

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74; 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), wird wie folgt geändert:

       

1.

§ 2 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

 

a)

Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

    "2.

Buprenorphin 800 mg,".

 

b)

Nummer 2a wird gestrichen.

 

c)

Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:

    "7.

Fentanyl 340 mg,".

       

2.

In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefaßt:

"er darf für diesen Zweck bei Schiffsbesetzung ohne Schiffsarzt entweder das Betäubungsmittel Hydromorphon oder das Betäubungsmittel Morphin verschreiben."

       

3.

In § 9 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 5 Abs. 7" durch die Angabe "§ 5 Abs. 8" ersetzt.

       

 

 

 

Artikel 3
Inkrafttreten

     

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Berlin, den 10. März 2005

 

 

Der Bundeskanzler

Gerhard Schröder


Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung

Ulla Schmidt

 



Powered by Apache and Debian © 1999-2012 by Eve & Rave Webteam
webteam@eve-rave.net