Eve-Rave.net Druckversion - Info
Eve & Rave Archiv (diese Seiten werden nicht mehr aktualisiert)
News Vereine Drug-Checking Kultur Politik Berichte § § Download Presse Safer Use Webverzeichnis

2. BtMGlV

Zweite Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
(Zweite Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung - 2. BtMGlV)
Vom 25. Oktober 1961


     

Auf Grund des § 1 Abs. 2, 2a und 4, des § 4 Abs. 4 sowie der §§ 7 und 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (RGBl. I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung:

     
     

§ 1

     

Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes genannten Stoffen werden die folgenden Stoffe gleichgestellt:

     

Kurzbezeichnung   Wissenschaftliche Bezeichnung

Clonitazen   1-(2‘-Diaethylaminoaethyl)-2-(4‘-chlorbenzyl)-5-nitrobenzimidazol
Diampromid   N-[2-(Methyl-2‘-phenylaethylamino)-propyl]-propionanilid
Diphenoxylat   1-(3‘-Cyan-3‘,3‘-diphenylpropyl)-4-phenylpiperidin-4-carbonsäureaethylester
Etonitazen   1-(2‘-Diaethylaminoaethyl)-2-(4‘-aethoxybenzyl)-5-nitrobenzimid-azol
Hydromorphinol   14-Hydroxy-dihydromorphin
Phenampromid   N-(1-Methyl-2-piperidino-aethyl)-propionanilid
Phenoperidin   1-(3‘-Hydroxy-3‘-phenylpropyl)-4-phenylpiperidin-4-carbonsäureaethylester

 

 

 

§ 2

     

(1)

Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten Stoffe am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellt oder verarbeitet, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes die Stoffe in gleichem Umfange wie bisher herstellen oder verarbeiten.

     

(2)

Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung zur Herstellung und Verarbeitung der Stoffe mit Ablauf des Monats.

 

 

 

§ 3

     

(1)

Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus ihnen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.

     

(2)

Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus ihnen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes nicht beantragen will, darf innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung diese Stoffe und Zubereitungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unternehmen ohne Bezugschein abgeben oder veräußern. Das Unternehmen hat dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Besitzer und die Art und Menge der erworbenen Stoffe oder Zubereitungen mitzuteilen.

     

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten für denjenigen, der einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des Opiumgesetzes nicht bedarf, nur insoweit, als es sich um Clonitazen, Diampromid, Etonitazen, Hydromorphinol, Phenampromid oder Zubereitungen aus ihnen handelt.

 

 

 

§ 4

     

Soweit die in § 1 genannten Stoffe in Packungen enthalten sind, die den Anforderungen der nach § 7 des Opiumgesetzes erlassenen Vorschriften über die Ankündigung und Beschriftung von Betäubungsmitteln enthaltenden Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie im Großhandel bis zum Ablauf von drei Monaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch in diesen Packungen abgegeben werden.

 

 

 

§ 5

     

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Opiumgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe und deren Salze in alphabetischer Reihenfolge neu bekanntzumachen.

 

 

 

§ 6

     

Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.

 

 

 

§ 7

     

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Bonn, den 25. Oktober 1961

 

 

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard

Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder

 



Powered by Apache and Debian © 1999-2012 by Eve & Rave Webteam
webteam@eve-rave.net