Eve-Rave.net Druckversion - Info
Eve & Rave Archiv (diese Seiten werden nicht mehr aktualisiert)
News Vereine Drug-Checking Kultur Politik Berichte § § Download Presse Safer Use Webverzeichnis

8. BtMGlV

Achte Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
(Achte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung - 8. BtMGlV)
Vom 25. April 1978


     

Auf Grund des § 1 Abs. 2, 3 und 6, des § 4 Abs. 4 und des § 7 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung:

     
     

§ 1

     

(1)

Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden die folgenden Stoffe gleichgestellt:

Pflanzen und Pflanzenteile der zu den Arten Papaver bractaetum und Papaver somniferum gehörenden Pflanzen, ausgenommen deren Samen.

     

(2)

Dienen die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe Zierzwecken, so finden betäubungsmittelrechtliche Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, den Anbau und die Gewinnung solcher Stoffe.

 

 

 

§ 2

     

(1)

Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden folgender Stoff und seine Salze gleichgestellt:

     

Kurzbezeichnung   Wissenschaftliche Bezeichnung

Tilidin   Äthyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-cyclohex-3-en-1-carboxylat

     

(2)

Auf Zubereitungen des in Absatz 1 bezeichneten Stoffes oder eines seiner Salze, die ohne ein weiteres Betäubungsmittel je abgeteilte Form bis zu 750 mg Tilidin oder eines seiner Salze und, bezogen auf diese Menge, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten, finden betäubungsmittelrechtliche Vorschriften keine Anwendung.

 

 

 

§ 3

     

Auf Zubereitungen von Difenoxin oder eines seiner Salze, die ohne ein weiteres Betäubungsmittel je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin oder eines seiner Salze und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat enthalten, finden betäubungsmittelrechtliche Vorschriften keine Anwendung.

 

 

 

§ 4

     

Auf Zubereitungen von Diphenoxylat oder eines seiner Salze, die ohne ein weiteres Betäubungsmittel je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat oder eines seiner Salze und, bezogen auf diese Menge, mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten, finden betäubungsmittelrechtliche Vorschriften keine Anwendung.

 

 

 

§ 5

     

Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1 und 2 gleichgestellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung einführt, herstellt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes die Stoffe, Salze oder Zubereitungen in gleichem Umfange wie bisher einzuführen, herzustellen oder zu verarbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung mit Ablauf dieser Frist.

 

 

 

§ 6

     

(1)

Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1 und 2 gleichgestellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder ihren Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge der Stoffe, Salze oder Zubereitungen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.

     

(2)

Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1 und 2 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder ihren Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes nicht beantragen will, kann innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung diese Stoffe, Salze oder Zubereitungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unternehmen ohne diese Erlaubnis abgeben oder veräußern. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Besitzer und die Art und Menge der erworbenen Stoffe, Salze oder Zubereitungen mitzuteilen.

     

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis bedarf.

 

 

 

§ 7

     

Soweit der in § 2 Abs. 1 gleichgestellte Stoff, eines oder mehrere seiner Salze oder Zubereitungen aus diesem Stoff oder seinen Salzen in zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packungen enthalten sind, die den Anforderungen der nach § 7 des Betäubungsmittelgesetzes erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung von Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie vom Hersteller und im Großhandel bis zum Ablauf von drei Monaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch in diesen Packungen abgegeben werden.

 

 

 

§ 8

     

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit macht in alphabetischer Reihenfolge die bisher den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe sowie die Ausnahmen für diese Stoffe und für bestimmte Zubereitungen aus diesen Stoffen im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

 

 

§ 9

     

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2092) auch im Land Berlin.

 

 

 

§ 10

     

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Bonn, den 25. April 1978

 

 

Der Bundeskanzler
Schmidt

Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber

 



Powered by Apache and Debian © 1999-2012 by Eve & Rave Webteam
webteam@eve-rave.net